Durch §28b KDO besteht die Möglichkeit einrichtungsbezogen eine widerrufliche Zulage an
Erzieher*innen zu gewähren, um das Gehaltsniveau der S8bTVöD (übertarifliche Eingruppierung der
Kommunen) zu erreichen.
Weitere Informationen dazu im
Merkblatt zu §28b KDO